Verwaltungsgericht Berlin urteilt erneut gegen Zurückweisungen

Ein Eritreer wollte in Guben einreisen, erklärte nach seiner Zurückweisung, er habe einen Asylantrag gestellt, und das Verwaltungsgericht Berlin erklärt die Zurückweisung für rechtswidrig. Der zweite Fall, in dem in Berlin erfolgreich eine Einreise erklagt wurde.

Es ist das zweite Urteil, das im Verwaltungsgericht Berlin gegen die Zurückweisungen illegal einreisender Migranten an der Grenze gefällt wird. Schon im vergangenen Jahr hatten drei Somalier erfolgreich vor einer anderen Kammer dieses Gerichts ihre Einreise nach Deutschland eingeklagt, nachdem sie zuerst zurückgewiesen worden waren. Damals wurde bekannt, dass sie von der NGO Pro Asyl dabei massiv unterstützt wurden.

Diesmal ging es um einen Eritreer, der über Weißrussland und Polen nach Deutschland gekommen und dort im September 2025 aufgegriffen worden war. Damals hatte die Bundespolizei die Zurückschiebung nach Polen angeordnet und ein zweijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen.

Aber im März 2026 versuchte er, über den Grenzübergang Guben erneut einzureisen. Die Bundespolizei fing ihn ab und ordnete die Zurückweisung an – unter Berufung auf das Einreiseverbot.

Nachdem der Mann eidesstattlich versicherte, er habe Asyl beantragt, entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin, die Zurückweisung sei rechtswidrig gewesen, obwohl er zuvor offenkundig in Polen bereits einen Asylantrag gestellt hatte, wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zu entnehmen ist:

"Vom 15. September 2025 bis zum 13. März 2026 hielt sich der Antragsteller in einem bewachten Zentrum für Ausländer in Polen auf. Er beantragte dort internationalen Schutz."

Die Unterbringung in Polen wurde von ihm sogar noch als zusätzlicher Asylgrund angeführt: Er habe geäußert, "Schutz vor erneuter Inhaftierung in Polen zu begehren".

Polen hatte das Asylgesuch wegen seiner Einreise über Weißrussland nicht angenommen und wollte ihn abschieben. Als er am 23. März erneut versuchte, nach Deutschland einzureisen, gab es ein Gespräch bei der Bundespolizei mit einem Dolmetscher. Die Angaben über den Ablauf des Gesprächs widersprachen einander. Der zuständige Polizeimeister gab an, es habe keinen Asylantrag gegeben. Dennoch wurde auf Grundlage der eidesstattlichen Erklärung die Version des Eritreers angenommen. Eine Entscheidung in Gestalt einer einstweiligen Anordnung erfolgte, weil das Gericht überzeugt war, ein Hauptsacheverfahren käme zu keinem anderen Ergebnis, und weil der Antragsteller "mittellos, nicht krankenversichert" derzeit in Polen lebe und "wohl nur freiwillig über eine NGO unterstützt" werde.

Eine Notlage, wie sie von der Bundesregierung zur Begründung der Grenzkontrollen angeführt wird, sah das Gericht nicht. Eine Reaktion des Innenministeriums auf diese Gerichtsentscheidung ist noch nicht bekannt.

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